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Landkreis
Wesermarsch: |
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Wir für Sie |
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| Wir für Sie |
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Straßen- und Verkehrswesen |
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Führerscheinstelle |
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Führerscheinstelle |
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Die Führerscheinstelle
Postanschrift: |
Landkreis Wesermarsch Führerscheinstelle Poggenburger Straße 15 26919 Brake |
Sie finden uns: |
Zimmer 50 - 52 Erdgeschoß |
Öffnungszeiten:
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Mo. - Fr. 08.30 - 12.00 Uhr Mo. - Do. 14.00 - 15.30 Uhr * |
Zuständig für:
- Erteilung einer Fahrerlaubnis - Umtausch EU-Führerschein - Karteikartenabschrift - Eignungsüberprüfung - Thema MPU - Entzug der Fahrerlaubnis - Neuerteilung der Fahrerlaubnis - Internationaler Führerschein - Fahrschulerlaubnis - Fahrlehrerlaubnis - Begleitetes Fahren mit 17 - Fahrerkarte - Berufskraftfahrerqualifikation
Beim erstmaligen Führerscheinerwerb einzelner Fahrerlaubnisklassen ist vorher ein Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Eine Übersicht aller Fahrerlaubnisbehörden finden Sie hier.
Grundsätzlich ist immer die Behörde Ansprechpartner, in dessen Bezirk sich Ihr Wohnort befindet. Wenn Sie in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Butjadingen, Nordenham, Stadland, Jade, Ovelgönne, Brake, Elsfleth, Berne oder Lemwerder wohnen, sind Sie also bei uns richtig.
Da mit dem Führerschein auch eine entsprechende Fahrschulausbildung verbunden ist, bieten auch viele Fahrschulen den Service der Aufnahme und Antragstellung an. Wenden Sie Sich daher bitte zunächst an Ihre Fahrschule, um Behördengänge zu vermeiden. Natürlich können Sie sich auch an unser Team wenden:
Ansprechpartner/-innen:
Buchstabe A - K: Frau Haye-Heinemann Tel.: 04401 - 927 306 ines.haye-heinemann@lkbra.de
Buchstabe L - Z: Frau Cordes Tel.: 04401 - 927 214 martina.cordes@lkbra.de
Frau Grunewald Tel.: 04401 - 927 214 anke.grunewald@lkbra.de
Gebühren: bis zu 43,40 EUR
Benötigte Unterlagen: Merkblatt Ersterteilung
Umtausch EU-Führerscheine Der Umtausch von Führerscheinen muss persönlich beantragt werden. Ihnen wird der Service geboten, im Zuge einer ortsnahen und bürgerfreundlichen Abwicklung, die Antragstellungen auch bei den Meldeämtern der Gemeinden im Landkreisgebiet durchzuführen.
Leider kann der Service der Gemeinden nur den Umtausch für Sie abwickeln. Im Falle von verlorengegangenen oder unbrauchbaren Führerscheinen bitten wir Sie, direkt mit unserem Team Kontakt aufzunehmen:
Ansprechpartner:
Buchstabe A - K: Frau Haye-Heinemann Tel.: 04401 - 927 306 ines.haye-heinemann@lkbra.de
Buchstabe L - Z: Frau Cordes Tel.: 04401 - 927 214 martina.cordes@lkbra.de
Frau Grunewald Tel.: 04401 - 927 214 anke.grunewald@lkbra.de
Gebühren: 24,00 EUR bis 75,20 EUR
Karteikartenabschrift
Nach einem Umzug verlangt die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde oft eine sogenannte Karteikartenabschrift von Ihnen. Auf einer solchen Abschrift sind Ihre Führerscheindaten verzeichnet, welche Ihre örtliche Führerscheinstelle benötigt, um Ihnen weiter zu helfen.
Wir senden gern Ihre persönliche Abschrift an Ihre aktuelle Führerscheinstelle. Hierzu benötigen wir folgende Angaben von Ihnen:
1. Namen 2. Geburtsnamen 3. Vornamen 4. Geburtsdatum 5. Ihre alte Adresse im Landkreis Wesermarsch 6. Ihre Führerscheindaten/Nummern (soweit bekannt) 7. die Adresse der Behörde, an die Ihre Daten geschickt werden sollen
Ansprechpartner:
Buchstabe A - K: Frau Haye-Heinemann Tel.: 04401 - 927 306 ines.haye-heinemann@lkbra.de
Buchstabe L - Z: Frau Cordes Tel.: 04401 - 927 214 martina.cordes@lkbra.de
Frau Grunewald Tel.: 04401 - 927 214 anke.grunewald@lkbra.de
Gebühren: keine
Eignungsüberprüfung
Bestehen Tatsachen, die Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, muss die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Eignung prüfen. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise geschehen. Je nach Art der Problematik kann der Eignungsnachweis durch eine Fahrprobe beim TÜV, bis hin zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung reichen.
Zunächst gilt jedoch: keine Panik. Wir sind bemüht, Ihre Fahrerlaubnis zu erhalten, und möchten die erforderlichen Schritte mit Ihnen zusammen machen. Dabei sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Wirken Sie nicht mit, ist ein Entzug meist vorprogrammiert.
Ansprechpartner: Herr Schröttke Tel.: 04401 - 927 222 erwin.schroettke@lkbra.de
Gebühren: 29,95 EUR
Entzug der Fahrerlaubnis
Der Entzug des Führerscheines durch die Behörde ist leider in einigen Fällen unumgänglich. Oft sind 18 oder mehr Punkte in Flensburg Ursache hierfür, oder aber auch Alkohol- und Drogenverstöße, oder ein Eignungsüberprüfungsverfahren mit negativem Ausgang.
Möchten Sie wissen, wie viele Punkte für Sie beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingetragen sind ?
Das Kraftfahrtbundesamt erteilt Ihnen selbst- verständlich Auskunft (gebührenfrei).
Unser Team ist bemüht, Ihnen soweit wie möglich die Fahrerlaubnis zu erhalten. Sollten Sie betroffen sein, stehen wir Ihnen für Fragen gern zur Verfügung:
Ansprechpartner: Herr Schröttke Tel.: 04401 - 927 222 erwin.schroettke@lkbra.de
Gebühren: ca. 155,00 EUR
Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis erhalten Sie Ihren Führerschein nicht automatisch zurück. Die Erteilung der Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Hierzu ist ein persönliches Erscheinen bei der Fahrerlaubnisbehörde unumgänglich.
Unser Team benötigt für die Prüfung Ihres Antrages diverse Unterlagen. Da Sie im Falle einer Neuerteilung vorher bereits einen Führerschein hatten, der Ihnen entzogen wurde, müssen Sie im Falle eines Antrages auf Neuerteilung nachweisen, dass Sie die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) besitzen.
Thema MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung)
Bei Alkoholverstössen mit 1,60 g Promille und mehr oder bei Wiederholungsdelikten wird eine medizinisch-psychologische Eignungsuntersuchung erforderlich. Der Konsum von Drogen, der Entzug auf Grund einer Straftat oder Aggressivität kann weiterhin eine MPU erforderlich machen. Die Pflicht, eine MPU beizubringen, ergibt sich aus dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung.
TIPP: Stellen Sie nur dann einen Antrag, wenn Sie die Gesamtkosten finanzieren können.Die Gebühren der MPU sind durch Sie zu tragen. Sie betragen je nach der zu beantwortenden Fragestellung zwischen 350 und 800 EUR. Bitte überlegen Sie sich vor Antragstellung, ob Sie eine MPU finanzieren können. Die Kosten der MPU entstehen bei der Begutachtungsstelle, meist dem TÜV, der DEKRA oder Fachkrankenhäusern. Wird das Gutachten nach einer Antragstellung nicht erbracht, weil Sie die MPU nicht bezahlen können, muss Ihr Antrag abgelehnt werden (§§2 StVG, 11 Abs. 8 FeV). Die Ablehnung verursacht zusätzliche Gebühren.
"Durch die MPU fällt man auf jeden Fall durch"
Lassen Sie sich nicht vom "Hörensagen" verunsichern. Hier finden Sie die aktuelle Statistik der BAST, die alle durchgeführten MPUs mit deren Ergebnis darstellt.
Weitere Informationen zum Thema "MPU" bekommen Sie natürlich von Ihrer Begutachtungsstelle vor Ort (nach Postleitzahlen, alphabetisch).
Ansprechpartner: Herr Schröttke Tel.: 04401 - 927 222 erwin.schroettke@lkbra.de
Gebühren: 125,00 EUR = zzgl. Kosten für Bescheinigungen = zzgl. Kosten für eine ggf. beizu- bringende MPU
Internationaler Führerschein
Der internationale Führerschein ist ein Zusatzführerschein zum nationalen Führerschein und gilt nur in Verbindung hiermit. Dieser Zusatzführerschein empfiehlt sich bei Auslandsreisen in Überseeländern. Innerhalb Europas ist dieser Führerschein nicht erforderlich.
Ansprechpartner:
Buchstabe A - K: Frau Haye-Heinemann Tel.: 04401 - 927 306 ines.haye-heinemann@lkbra.de
Buchstabe L - Z: Frau Cordes Tel.: 04401 - 927 214 martina.cordes@lkbra.de
Frau Grunewald Tel.: 04401 - 927 214 anke.grunewald@lkbra.de
Gebühren: 16,30 EUR
Unterlagen: biometrisches Lichtbild, Kartenführerschein, Ausweis, ggf. Karteikartenabschrift
Fahrschulerlaubnis
Die Genehmigung der Eröffnung einer Fahrschule oder auch einer Zweigstelle im Landkreisgebiet ist diese immer beim Landkreis Wesermarsch zu beantragen. Dies kann per formlosen Antrag geschehen. In jedem Fall ist neben den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Betrieb einer Fahrschule auch der genaue Standort mit den vorgesehenen Räumlichkeiten anzugeben. Die weitere Klärung der Grundvoraussetzungen empfiehlt sich im Rahmen einer persönlichen Vorsprache im Kreishaus.
Ansprechpartner: Herr Schröttke Tel.: 04401 - 927 222 erwin.schroettke@lkbra.de
Gebühren: ca. 155,00 EUR
Fahrlehrerlaubnis
Die Fahrlehrerlaubnis begründet eine umfassende Ausbildung des angehenden Fahrlehrers. Hierzu ist eine entsprechende Antragstellung auf Ausstellung eines Fahrlehrerscheins erforderlich. Es empfiehlt sich im Antragsfall eine persönliche Vorsprache im Kreishaus. Bei wechselnden Beschäftigungsverhältnissen können Eintragungen im Fahrlehrerschein auch von den Behörden erfolgen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das neue Arbeitsverhältnis begründet.
"Begleitetes Fahren mit 17"
Voraussetzungen
Wer 16 ½ Jahre alt ist, kann sich zum "begleitetem Fahren" anmelden und einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B/BE stellen. Zum Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis sind gesonderte Beiblätter - Anlage 1 und Anlage 2 - für das "Begleitete Fahren" auszufüllen.
Ausbildung
Mit Bestehen der praktischen Prüfung wird eine befristete Prüfbescheinigung ausgestellt, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer „Begleiterauflage“ verbunden ist; d. h. es darf nur mit einer der in der Prüfbescheinigung namentlich benannten Begleitperson als Beifahrer ein Fahrzeug der Klasse B/BE geführt werden. Diese Prüfbescheinigung ist nur innerhalb Deutschlands gültig und muss ab dem 18. Geburtstag bei der Führerscheinstelle in einen Kartenführerschein umgetauscht werden.
Begleitperson
Die Begleitperson muss nicht ein personensorgeberechtigter Elternteil des Fahranfängers sein. Sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen - siehe Infoblatt - erfüllen:
Die Begleitperson
- muss mindestens 30 Jahre alt sein
- muss mindestens seit 5 Jahren in Besitz einer
Fahrerlaubnis Klasse B bzw. 3 sein
- darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.
Zur Benennung der Begleitperson ist die Zustimmung der Personensorgeberechtigten des Fahranfängers erforderlich.
Hinweis: Nach Erteilung der Fahrerlaubnis haben die Personensorgeberechtigten keinen Einfluß mehr auf den Ausschluß einer Begleitperson!
Die begleitende Person ist kein Fahrlehrer. Deshalb: Keine Eingriffe ins Lenkrad! Statt dessen: Hilfe beim vorausschauenden Fahren, Erfahrung weitergeben und mäßigender Einfluß. Die Begleitpersonen sind Kommunikationspartner für den jungen Fahrer während der Fahrt und danach. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf gelegentliche Hinweise. Auskünfte hierzu erteilen die Fahrschulen.
Benötigte Unterlagen:
Hinweis: Die Antragstellung muss persönlich erfolgen. Die Vordrucke können leider nicht zugeschickt werden.
Gebühren: 51,10 EUR bzw. 50,30 EUR zzgl. 10,00 EUR je Begleitperson;
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
Ansprechpartner:
Buchstabe A - K: Frau Haye-Heinemann Tel.: 04401 - 927 306 ines.haye-heinemann@lkbra.de
Buchstabe L - Z: Frau Cordes Tel.: 04401 - 927 214 martina.cordes@lkbra.de
Frau Grunewald Tel.: 04401 - 927 214 anke.grunewald@lkbra.de
Fahrerkarte
Am 01.01.06 hat die Fahrerkarte die Tachoscheibe abgelöst. Die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten werden durch das neue Kontrollgerät nur noch in digitaler Form gespeichert. Neufahrzeuge, die diesen Vorschriften unterliegen, werden seit dem 01.01.06 nur noch mit einem digitalen Tachographen ausgeliefert. Zur Nutzung dieses digitalen Kontrollgerätes wird die Fahrerkarte benötigt.
Diese Fahrerkarte ist ein persönliches Dokument und die Gültigkeit ist auf 5 Jahre begrenzt. Die Karte ist nicht übertragbar und auf allen Fahrten mitzuführen. In Niedersachsen sind die Fahrerlaubnisbehörden für die Ausstellung zuständig. Wenn Sie also in der Wesermarsch mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, dann können Sie bei uns den Antrag auf Erstausstellung, Verlängerung oder Ersatz stellen.
Ansprechpartner:
Buchstabe A - K: Frau Haye-Heinemann Tel.: 04401 - 927 306 ines.haye-heinemann@lkbra.de
Buchstabe L - Z: Frau Cordes Tel.: 04401 - 927 214 martina.cordes@lkbra.de
Frau Grunewald Tel.: 04401 - 927 214 anke.grunewald@lkbra.de
Gebühren:
Verwaltungsgebührenvorschuss in Höhe von 34,00 Euro bzw. 37,00 Euro, wenn die Karte nach der Herstellung direkt an den Antragsteller gesandt werden soll. Der Direktversand ist jedoch nur möglich, wenn der Antrag persönlich gestellt wurde und der Kartenführerschein bereits vorhanden ist.
Benötigte Unterlagen:
- schriftlicher Antrag (Antragsvordruck, s. dazu auch Infoblatt)
- gültiger Ausweis (Personalausweis oder Reisepass)
- EU-Kartenführerschein (Sofern Sie noch ein altes Dokument in „Papier-Form“ besitzen sollten, müssen Sie mindestens gleichzeitig einen Antrag auf Umstellung Ihrer Fahrerlaubnis auf den neuen Führerschein im Scheckkartenformat stellen. Siehe Umtausch EU-Führerscheine).
- ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 35 x 45 mm)
- Karteikartenabschrift, wenn der Führerschein nicht vom Landkreis Wesermarsch ausgestellt wurde (Anzufordern bei der Ausstellungsbehörde Ihres Führerscheines.)
Es ist außerdem mindestens eine persönliche Vorsprache erforderlich. Wenn der Antrag von einer anderen Person abgegeben wird oder per Post eingeht, dann muss dem Antrag auf jeden Fall eine leserliche Kopie des Ausweises und des Kartenführerscheines (jeweils Vorder- und Rückseite) sowie das Passbild beigefügt werden und die fertige Karte muss vom Antragsteller persönlich abgeholt werden.
Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung, wenn die Fahrerkarte fertig ist.
Weitere Informationen über die Fahrerkarte und über die Fahrpersonalvorschriften erhalten Sie auf den Internetseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (http://www.kba.de/) oder des Bundesamtes für Güterkraftverker (http://www.bag.bund.de)/.
(Die Zuständigkeit für die Werkstatt-, Unternehmer- und Kontrollkarten liegt beim Gewerbeaufsichtsamt in Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, Tel. 0441/799-0).
Berufskraftfahrerqualifikation
Allgemeines:
Durch das "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr" (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz-BKrFQG), muß jeder, der künftig gewerblich einen LKW oder Bus führt, eine besondere Qualifikation nachweisen.
Wer braucht einen Grundqualifikationsnachweis?
Alle Fahrer/innen, die ihre Fahrerlaubnis
C1, C1E, C oder CE (LKW>3,5t zGG und deren Kombinationen)
D1, D1E, D oder DE (Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
gewerblich nutzen wollen.
Voraussetzung und Erwerb der Grundqualifikation: Alle Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 9.September 2008 erwerben und alle Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 09.09.2009 erwerben, müssen einen Grundqualifikationsnachweis vorlegen.
Voraussetzung, Art, Dauer und Gültigkeit der Weiterbildung:
Von der regelmäßigen Weiterbildung sind alle Fahrer/innen betroffen. Sowohl die Inhaber von "Altführerscheinen" als auch die Inhaber von Führerscheinen, die nach den Stichtagen ausgestellt sind, müssen sich weiterbilden. Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung und umfasst 35 Stunden a 60 Minuten. Alle 5 Jahre ist ein neuer Schulungsnachweis vorzulegen. Der Schulungsnachweis über die Weiterbildung ist ausreichend und der Führerscheinstelle bei Antragstellung vorzulegen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich.
Dokumentation der Weiterbildung: Durch Eintragung der Schlüsselnummer "95" auf dem Führerschein.
Anerkannte Ausbildungsstätten:
Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Aus- bildungsberufen "Berufskraft- fahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbil- dungsberuf, in dem vergleich- bare Fertigkeiten und Kennt- nisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffent- lichen Straßen vermittelt werden, durchzuführen
Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum "Berufskraft- fahrer/in" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb" durchführen
besonders anerkannte Ausbil- dungsstätte
Ihre optimale Weiterbildungsplanung auf einen Blick:
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Ausstellung/Verlängerung Klasse C |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
Pflicht zur Verlängerung der Klasse C |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
Empfehlung d. Eintragung d. Weiterbildung in den Führerschein |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
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Pflicht zur Eintragung der Weiterbildung in den Führerschein |
2014 |
2014 |
2014 |
2014 |
2015 |
Ausstellung/Verlängerung Klasse D |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
Pflicht zur Verlängerung der Klasse C |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
Empfehlung d. Eintragung d. Weiterbildung in den Führerschein |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
Pflicht zur Eintragung der Weiterbildung in den Führerschein |
2013 |
2013 |
2013 |
2013 |
2014 |
Gebühren: 28,60 €
Ansprechpartner:
Buchstabe A - K: Frau Haye-Heinemann Tel.: 04401 - 927 306 ines.haye-heinemann@lkbra.de
Buchstabe L - Z: Frau Cordes Tel.: 04401 - 927 214 martina.cordes@lkbra.de
Frau Grunewald Tel.: 04401 - 927 214 anke.grunewald@lkbra.de
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