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Wesermarsch: |
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Hygiene / Trinkwasserhygiene
Die Wasserwerke unterliegen einer ständigen Qualitätskontrolle. Es soll gewährleistet werden, dass sich das Trinkwasser in einwandfreiem Zustand befindet, bevor es den Endverbraucher erreicht. Der Fachdienst "Gesundheit" wird vom Wasserversorger laufend über die Untersuchungsergebnisse und die Qualität des Wassers informiert. Ergeben sich Abweichungen von der Norm, werden zwischen Fachdienst "Gesundheit" und Betreiber unverzüglich notwendige Maßnahmen zur Abhilfe vereinbart.
Zusätzlich werden regelmäßig Begehungen in den einzelnen Speicherwerken durchgeführt. In öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Kindergärten oder Krankenhäusern werden auch die Trinkwasseranschlüsse überprüft.
Neuregelungen der Trinkwasserverordnung
Am 1. November 2011 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 3. Mai 2011 in Kraft getreten.
Diese bringt für die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Neuregelungen u.a. in Bezug auf die Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasser-Installation.
Einmal pro Jahr ist eine systemische Untersuchung auf Legionellen durch ein akkreditiertes und vom Land Niedersachsen gelistetes Labor durchzuführen.
Untersuchungspflicht
Die Untersuchungspflicht besteht
- für alle Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
- für Anlagen, die z. B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Liter und / oder 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Die Untersuchungspflicht
- ist durch den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Trinkwasser-Installation selbständig, d. h. ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt, zu erfüllen
- besteht ausschließlich bei Anlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung abgeben
Nicht betroffen sind z. B.
- ausschließlich selbst bewohnte Eigenheime
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Duschen für Mitarbeiter
Zur Einordnung als gewerbliche Tätigkeit ist die zielgerichtete Abgabe entscheidend, d. h. Duschen für die Mitarbeiter einer Autowerkstatt gehören nach der Trinkwasserverordnung nicht dazu, unabhängig, ob aufgrund anderer Vorgaben (Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) hier Untersuchungspflichten bestehen.
Mit Inkrafttreten der Änderung der Trinkwasserverordnung besteht außerdem eine Anzeigepflicht für die Anlage gegenüber dem Gesundheitsamt. Diesem sind darüber hinaus auch die Untersuchungsergebnisse zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt stellt fest, ob der Betreiber oder sonstige Inhaber Maßnahmen gegen eine Kontamination zu treffen hat. Dies wird beurteilt nach
- dem technischen Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter Trinkwasser
- Ergebnissen einer vom Inhaber durchzuführenden Gefährdungsanalyse und Ortsbesichtigung
Download des
=> Anzeigeformulars TrinkwV [pdf]
=> Anzeigeformulars TrinkwV [doc]
Ansprechpartner sind :
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